Rechtliches

 

Das Sportschießen unterliegt diversen gesetzlichen Regelungen und Einschränkungen.
Da wir unseren Sport mit scharfen Schusswaffen ausüben, sind hier insbesondere das Waffengesetz sowie die Allgemeine Waffengesetzverordnung von Bedeutung.

Neben diesen grundlegenden gesetzlichen Regeln gelten zusätzlich noch die Vorgaben und Regelungen der entsprechenden Sportordnungen des schießsportlichen Dachverbands, dem der Verein angehört. Bei uns ist dies der Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS) sowie dessen niedersächsischer Landersverband

.

Der Weg zur eigenen Waffe:.

Wer eine Sportart ausübt, der möchte dies mit seinem eigenen Sportgerät tun. Niemand käme auf die Idee, dauerhaft mit geliehenen Sportschuhen zu joggen oder sich jedes mal einen Tennisschläger zu leihen. Beim Schießsport  ist dies in der Anfangsphase jedoch regelmäßig der Fall, da vor dem Erwerb einer eigenen Waffe diverse Hügel zu erklimmen sind.

 

1. Das Bedürfnis

In Deutschland benötigt man zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein sogenanntes Bedürfnis, d.h. einen Grund, warum man die Waffe benötigt. Es gibt eine Reihe von gesetzlich vorgesehenen Gründen für den Waffenerwerb, einer davon ist das Sportschießen. Dieses Bedürfnis ist durch eine Bescheinigung des schießsportlichen Dachverbands glaubhaft zu machen, welche man bekommt, wenn man mindestens 12 Monate lang regelmäßig (1x pro Monat oder insgesamt 18x in den letzten 12 Monaten) am Vereinstraining mit erlaubnispflichtigen (noch geliehenen) Waffen teilgenommen hat.

2. Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung

In §5 des Waffengesetzes werden die Gründe aufgeführt, die der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit widersprechen. Insbesondere sind dies Verurteilungen wegen Verbrechen oder sonstiger vorsätzlicher Straftaten ab einem bestimmten Strafmaß (mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätze Geldstrafe). Außerdem besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn davon auszugehen ist, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen oder Waffen missbräuchlich und leichtfertig verwenden. Auch die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation oder Partei kann eine Unzuverlässigkeit begründen.
Die persönliche Eignung wird in §6 des Waffengesetzes ausführlich behandelt. Um nach waffenrechtlichen Kriterien geeignet zu sein, darf ich nicht geschäftsunfähig, abhängig von berauschenden Mitteln (Alkohol, Drogen) oder psychisch krank sein. Auch bestimmte körperliche Erkrankungen können die persönliche Eignung einschränken, wenn dadurch der sichere Umgang mit der Schusswaffe fraglich ist.
Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen zum Nachweis der persönlichen Eignung eine fachärztliches Gutachten vorlegen.

3. Die Sachkunde

Um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben zu können, muss ich sachkundig sein. Die Sachkunde wird durch einen meist zweitägigen Lehrgang inclusive Prüfung erworben und mit der entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen.

4. Die Aufbewahrung der Waffen

Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen in einem Sicherheitsbehältnis (Tresor) mindestens der Stufe 0 aufbewahrt werden. Der Besitz eines solchen Tresors ist bei der Waffenbehörde nachzuweisen.

Wenn alle obigen Punkte erfüllt sind, steht dem Erwerb der ersten Schusswaffe nichts mehr im Weg, allerdings muss diese Waffe sportlich zugelassen und für eine Disziplin notwendig sein, die der bescheinigende Verband in seiner Sportordnung anbietet.